„Islamfeindlichkeit“ – Warum Islamkritik legitim ist

Viele Gebote im Koran kollidieren mit dem Grundgesetz. 
© NOLY FALAHAFP / AFPAFP

Zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit gehört auch die Freiheit, keinen Glauben zu haben und Religion zu kritisieren. Doch in unserer vormals religionstoleranten und religionsgetrennten freiheitlich-westlichen Bundesrepublik Deutschland wird von der grün-linken Politik und ihren Medien jede Form der Islamkritik zu einer strafbewehrten „Muslimfeindlichkeit“ umgedeutet und sogar rechtlich sanktioniert. Zudem werden Islamkritiker – abstruser geht es wirklich nicht - zu Verfassungsfeinden erklärt. Für andere Religionen gilt dieser Sonderschutz von Grün und Links allerdings nicht. So ist die Verhöhnung des Christentums, beispielsweise bei der Eröffnungsfeier der Olympischen Spiele in Paris im vergangenen Jahr, allgemein von woker Seite begrüßt und akzeptiert. Ein verbreiteter Konsens herrscht zudem bezüglich der hier lebenden Juden vor allem auch bei Grün und Links. Auf bundesdeutschen Straßen und Plätzen, in Universitäten und kulturellen Einrichtungen landauf, landab dürfen sie nachgerade offen gehasst werden. Für den eklatanten Antisemitismus wurde sogar mit dem Wort „Antizionismus“ ein falscher rechtfertigender Begriff geschaffen, der ganz bewusst von der Israelfeindschaft ablenken soll, hinter der in Wirklichkeit Juden-Hass und purer Antisemitismus stehen. (JR)

Von Birgit Gärtner

Laut Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ist „der Grundrechtskatalog […] ein unaufgebbares, zur Struktur des Grundgesetzes gehörendes Essential der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und bildet den eigentlichen Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Zu diesen Grundrechten gehören u.a. die Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Das bedeutet, allen Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland steht es frei, einen Glauben zu praktizieren oder einer Ideologie anzuhängen. Das bedeutet aber auch, allen Bürgerinnen und Bürgern steht es frei, keinen Glauben zu praktizieren, Religionen, bzw. Weltanschauungen zu kritisieren oder gar abzulehnen.

Insbesondere hinsichtlich einer Religion, nämlich des Islams, scheinen diese Prinzipien in Vergessenheit zu geraten, bzw. ins Gegenteil verkehrt zu werden. So wird Islamkritik oder – Allahseibeiuns – gar die Ablehnung des Islams zu „Muslimfeindlichkeit“ umgedeutet und Religionskritiker werden zu Verfassungsfeinden erklärt, denen in Verfassungsschutzberichten oder Gerichtsurteilen attestiert wird, nicht eine bestimmte Weltanschauung abzulehnen, sondern eine Gefahr für deren Anhängerschaft darzustellen.

Es steht aber nirgendwo geschrieben, dass die Jünger Mohammeds vor Kritik zu bewahren seien. Laut Artikel 3 des Grundgesetzes darf niemand „wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“. Das schützt Gläubige vor politischer Verfolgung und Diskriminierung, nicht aber davor, mit Kritik an der Religion, der sie anhängen, konfrontiert zu werden; selbstverständlich mit friedlichen Mitteln.

Darüber herrscht ein gesellschaftlicher Konsens beispielsweise hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Folter an Kindern und Jugendlichen innerhalb der katholischen, aber auch protestantischen Kirche. Da wird – völlig berechtigt – mit Kritik nicht gespart. Auch Verhöhnung des Christentums, beispielsweise bei der Eröffnungsfeier der Olympischen Spiele in Paris im vergangenen Jahr, ist allgemein gesellschaftlich akzeptiert.

 

Ein bisschen Kritik am Judentum schadet nicht

Religionen dürfen kritisiert werden, darüber herrscht ebenfalls ein gesellschaftlicher Konsens bezüglich des Judentums, das auf bundesdeutschen Straßen und Plätzen, in Universitäten und kulturellen Einrichtungen landauf, landab nachgerade offen gehasst werden darf. Dafür wurde sogar ein eigener Begriff geschaffen: „Antizionismus“.

Antisemitismus, die beschönigende Umschreibung für Judenhass, ist verpönt. Um diesen einzudämmen, wurden unzählige Stellen für Antisemitismus-Beauftragte geschaffen, Gedenktage werden zelebriert, an denen sich „die Zivilgesellschaft“ – zumindest ein Teil davon – andächtig mit der Kerze in der Hand und einem beherzten „nie wieder“ auf den Lippen, an Plätzen versammelt, an denen einst Synagogen standen. „Antizionismus“, als „Israelkritik“ deklarierter Judenhass, hingegen ist en vogue. Ein bisschen „Kritik“ muss er schon aushalten, der Jud`.

Das scheint aber nicht zu gelten für Anhänger der sogenannten Religion des Friedens. Kritik an der Lehre des Propheten Mohammed, dem Friedlichsten aller Friedlichen, wird sehr schnell persönlich genommen, die Gemüter erhitzen sich und die Folgen sind unkalkulierbar. Dafür gibt es genügend Beispiele. Mitunter reicht schon ein einfaches Speiseeis während des Ramadans, um den Tag nicht zu überleben. So geschehen im Mai 2017 im niedersächsischen Oldenburg, als ein islamischer Fundamental-Frömmling aus Syrien einen Landsmann in der Einkaufszone erstach, weil dieser während des Ramadans am helllichten Tage ein Eis aß. Um zu kaschieren, dass die „Religion des Friedens“ solche Auswüchse hat, wurde die Unterscheidung Islam – Islamismus ersonnen. Dabei ist der „Islamismus“ nur die konsequente praktische Umsetzung des Islams. Wie verfassungskonform – oder etwa nicht? – der Islam ist, werden wir uns später anschauen.

Nahezu jeden Tag produzieren – vorwiegend junge – Männer aus islamischen oder islamisch geprägten Gesellschaften Schlagzeilen aufgrund schwerer Gewalttaten. Während die Autorin dieser Zeilen den Text schrieb, ploppte die neueste Meldung der Welt in den sozialen Medien auf:

„In einem Park in Aschaffenburg sind mehrere Menschen mit einem Messer attackiert worden. Nach Angaben der Polizei gibt es zwei Todesopfer, darunter ein Kind. Polizisten nahmen einen afghanischen Tatverdächtigen fest.“ Der Angreifer attackierte eine Kindergartengruppe.

 

Was heißt das eigentlich: verfassungsfeindlich?

Wer solche Zustände nicht hinnehmen möchte, gerät sehr schnell in den Verdacht, Verfassungsfeind zu sein. So wurden beispielsweise die AfD und deren Jugendorganisation „Junge Alternative“ vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) u.a. wegen des Vorwurfs der „Muslimfeindlichkeit“ als „verfassungsfeindlich“ eingestuft. Partei und Jugendorganisation klagten dagegen, doch das Oberverwaltungsgericht Münster kam am 8. März 2022 zu dem Schluss, dass „die Einstufung der AfD als Verdachtsfall einer rechtsextremistischen Bestrebung“ angemessen sei:

„Das BfV hatte in den Verfahren vor dem VG Köln und vor dem OVG NRW eine Vielzahl von Belegen dafür vorgelegt, dass in der AfD und ihrer Jugendorganisation hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, die einen solchen Verdacht begründen. Es handelt sich insbesondere um Äußerungen, die von völkischen Zielvorstellungen sowie von Fremden- und Muslimfeindlichkeit geprägt sind und damit gegen die Menschenwürde verstoßen. Es handelt sich aber auch um Positionen, die die demokratische Ordnung verächtlich machen und mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar sind.“

„Fremden- und Muslimfeindlichkeit“, das klingt bedrohlich. Die Verwendung dieses Begriffs ist ein geschickter Schachzug, denn die Kritik am oder Ablehnung des Islams wird somit auf die persönliche Ebene gezogen: Im Fokus steht nicht die Religion, sondern deren Anhängerschaft, also einzelne Individuen, die Artikel 3 des Grundgesetzes für sich geltend machen können; so wird die Religion Islam quasi unantastbar.

Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Thüringen geht noch einen Schritt weiter und deutet die Forderung nach Beendigung der Masseneinwanderung von „ethnisch Fremden“ aufgrund der angeführten putzigen kulturellen Eigenheiten und des überschäumenden Temperaments anlässlich leisester Kritik am Friedlichsten aller Friedlichen oder bei Zuwiderhandlung gegen dessen Lehren als „rassistisch“, weil diese Position „auch wenn sie statt des Volks- den Kulturbegriff“ verwende, „von einer biologisch begründeten und damit irreversiblen Ungleichheitsannahme zwischen einzelnen Menschen und Bevölkerungsgruppen“ ausgehe. Selbstverständlich ist eine islamische Prägung kein naturgegebenes Merkmal wie Hautfarbe oder Geschlecht – nur leider sind die wenigsten Betroffenen bereit, sich kritisch mit ihrer Sozialisation, dem Gewaltpotential und dem völlig anderen Verständnis von Konfliktlösung als dem unseren auseinanderzusetzen und sich davon zu lösen. Stattdessen werden muslimische Verbände nicht müde, immer mehr und immer lauter Sonderrechte einzufordern.

„Die Verfassung“, damit ist das Grundgesetz gemeint. Laut BMI wurde es 1949 im Westen des geteilten Deutschlands als Provisorium geschaffen und deshalb nicht „Verfassung“ genannt. Damit sollte die Möglichkeit offen gehalten werden, im Zuge einer möglichen Wiedervereinigung beider deutscher Staaten eine gemeinsame Verfassung zu erarbeiten. Dazu kam es 1990, doch statt eine neue, gemeinsame Verfassung zu erarbeiten, wurde nach dem Einigungsvertrag

„… die Präambel des Grundgesetzes neugefasst. Darin wird klargestellt, dass mit der in freier Selbstbestimmung vollendeten Einheit und Freiheit Deutschlands das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt.“

Somit hat Deutschland eine Verfassung, die Grundgesetz heißt, und ein Verstoß gegen die darin verankerten Grundrechte wird als „verfassungsfeindlich“ eingestuft. Laut Wikipedia, sofern „Personen oder Organisationen“ Ziele oder Ideen verfolgen, die „sich gegen grundlegende Verfassungswerte richten“. Das könnte durchaus die Forderung nach Abschaffung der Religionsfreiheit sein.

Doch um beispielsweise aufgrund der festgestellten Verfassungsfeindlichkeit als Partei verboten zu werden, ist es indes nicht damit getan, gegen „grundlegende Verfassungswerte“ zu arbeiten, sondern diesem Unterfangen muss eine gewisse Ernsthaftigkeit und vor allem die Chance auf Erfolg beschieden sein. So zumindest klingt es in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf ein NDP-Verbot. Zunächst sah eine Kammer eine „aktive kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“, sprich die Anwendung von Gewalt oder die Propagierung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung, als nicht erwiesen an. Eine andere Kammer stellte in einem späteren Verfahren fest, dass es der Partei an Gewicht fehle, ihr Ziel, die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, zu verwirklichen.

Verglichen mit der NPD hat die AfD erheblich mehr Einflussmöglichkeiten, sie ist mit Fraktionen in allen Landesparlamenten und dem Bundestag vertreten. Auch wer ihre Positionen nicht mag, kann doch genau deshalb um die Erkenntnis nicht umhin kommen, dass eine „aktive kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“ schlicht nicht vorhanden ist. Auch ist die ablehnende Haltung gegenüber der unkontrollierten Zuwanderung von vorwiegend jungen, männlichen Migranten mit einem problematischen Weltbild kein Alleinstellungsmerkmal der AfD.

 

Wie verfassungskonform ist der Islam?

In Artikel 1 des Grundgesetzes heißt es: „… Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Schon da wird es schwierig mit der Verfassungskompatibilität des Islams. Denn die islamische Welt hat so ihre eigene Sicht auf die Menschenwürde, die 1990 in der „Kairoer Erklärung“ festgeschrieben wurde. Darin wurde die Menschenwürde unter Scharia-Vorbehalt gestellt:

„a) Das Leben ist ein Geschenk Gottes, und das Recht auf Leben wird jedem Menschen garantiert. Es ist die Pflicht des einzelnen, der Gesellschaft und der Staaten, dieses Recht vor Verletzung zu schützen, und es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt.

b) Es ist verboten, Mittel einzusetzen, die zur Vernichtung der Menschheit führen.

c) Solange Gott dem Menschen das Leben gewährt, muss es nach der Scharia geschützt werden.

d) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird garantiert. Jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht zu schützen, und es ist verboten, dieses Recht zu verletzen, außer wenn ein von der Scharia vorgeschriebener Grund vorliegt.“

Das wurde seinerzeit auf der Konferenz der Organisationen islamischer Staaten (OIC) von 45 Mitgliedsstaaten unterzeichnet. 10 weitere schlossen sich später an. Die Scharia ist ein Normen-, Regel- und Gesetzeswerk, das das gesamte Leben definiert, von religiösen Riten wie Gebet und Ramadan über drakonische Strafen wie Hand abhacken oder Steinigung bis hin zu Fragen wie: mit welchem Fuß muss die Toilette zuerst betreten werden?

Die OIC wurde 1969 gegründet und zählt heute 57 Mitgliedsstaaten. Der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) zufolge gehört zu den benannten Zielen der Organisation die „Befreiung Jerusalems und der Al-Aksa von der zionistischen Besatzung“, die Stärkung der „islamischen Solidarität unter den Mitgliedsstaaten“, die Koordinierung von Aktionen zum „Schutz der Heiligen Stätte“ sowie die Unterstützung des Kampfes der „muslimischen Völker für den Schutz ihrer Würde, Unabhängigkeit und nationalen Rechte“.

2020 wurde die „Kairoer Erklärung“ grundsätzlich überarbeitet, der Scharia-Vorbehalt ist nicht mehr durchgängig erwähnt. Dem Theologen Heiner Bielefeldt zufolge ist die Neufassung unter anderem dem Umstand geschuldet, dass die „Rechtslage vieler islamisch geprägter Staaten […] durch ein Nebeneinander von säkularem und religiösem Recht gekennzeichnet“ sei. Allerdings bedeute das: „Für Muslime gilt in diesem Bereich dann die Scharia, während religiöse Minderheiten oft nach ihren eigenen religiösen Rechtstraditionen – etwa nach kanonischem Recht katholischer oder christlich-orthodoxer Prägung – verfahren können.“

Abgesehen davon, dass es in den meisten islamischen Staaten keine nennenswerten religiösen Minderheiten gibt, Christen zu der am meisten verfolgten Gruppe weltweit gehören, und zwar wegen der Verfolgung in islamischen Ländern und die fundamentale Auslegung der Lehren Mohammeds aktuell auf dem Vormarsch sind, bedeutet das im Umkehrschluss, dass Muslime in der Diaspora religiöse Sonderrechte für sich beanspruchen, die ein Scharia konformes Leben zwar nicht zu 100 % gewährleisten, aber zumindest erleichtern.

 

Grundrechte versus Scharia

Laut Artikel 3 des Grundgesetzes darf wie bereits erwähnt niemand „wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“.

Damit kollidiert allein schon der Ruf des Muezzins, der – wenn die islamischen Verbände sich durchsetzen könnten – landauf, landab erschallen würde. Darin heißt es „Allah ist der Größte“, „Ich bezeuge, dass es keine Gottheit gibt außer Allah“, und zwar in ausdrücklicher Abgrenzung vom Juden- und Christentum.

Frauen und Männer sind in Deutschland gleichberechtigt. Viele Moscheen sind so gesehen extralegale Territorien, in denen Frauen der Zutritt gar nicht, oder nur in gesonderten Bereichen durch gesonderte Zugänge gewährt wird. In jedem Fall wird Frauen der Zutritt nur gewährt, wenn sie einen Hijab tragen.

Mittlerweile beschränkt sich diese Praxis nicht mehr auf die Moscheen, sondern auch auf die „Räume der Stille“, die unterdessen an vielen Universitäten eingerichtet wurden. Wie das Portal NiUS berichtete, wurde an der Fachhochschule Aachen Geschlechterapartheid im dortigen „Raum der Stille“ verlangt: An der Eingangstür hängt ein Zettel mit der Aufforderung, den Raum nicht zu betreten, sofern „jemand vom anderen Geschlecht“ dort betet. Wie NiUS berichtet ist nicht klar, wer den Zettel dort angebracht hat, doch immer wieder treten an den Unis Probleme mit muslimischen Studenten auf. So werden Räume durch Vorhänge geteilt, hinter denen die Studentinnen beten sollen, oder andere Räume werden zu Gebetsräumen umfunktioniert, in denen dann ausschließlich Studenten ihre Gebete verrichten. Ob das mit der viel gerühmten freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar ist, wurde bislang nicht geprüft.

Auch die sexuelle Orientierung wird von der Verfassung geschützt. In vielen islamischen Staaten wird Homosexualität mit drakonischen Strafen bis hin zur Exekution geahndet. In vielen hiesigen Moscheen wird Homosexualität als Teufelswerk beschrien.

Mädchen und Jungen werden in Deutschland koedukativ unterrichtet. Immer wieder kommt es zu Problemen, weil muslimische Familien ihren Töchtern die Teilnahme am Schulsport oder an Ausflügen nicht gestatten.

Forderungen nach einem Kalifat sind mit unserer Verfassung nicht kompatibel – trotzdem treten immer wieder muslimische Gruppierungen in Erscheinung, die in unseren Städten aufmarschieren und die Errichtung eines Kalifats fordern.

In Artikel 5 des Grundgesetzes heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern …“. Für den Islam gilt das nur bedingt, denn es kommt einer Todsünde gleich, den Propheten zu portraitieren – oder ihn gar zu karikieren. Als am 30. September 2005 die dänische Tageszeitung Jyllands-Posten eine Serie von 12 Mohammed-Karikaturen druckte, schäumten in vielen islamischen Ländern die Temperamente der Mohammed-Jünger über; es kam zu Demonstrationen und Ausschreitungen, gegen die Karikaturisten wurden Todesdrohungen ausgesprochen, mit der Folge, dass sie unter Polizeischutz leben mussten.

Das französische Satire-Blatt Charlie Hebdo veröffentlichte im Februar 2006 ebenfalls Mohammed-Karikaturen sowie im März 2007 das „Manifest der 12“, in dem sich zwölf aus dem islamischen Kulturkreis stammende Intellektuelle, u.a. Ayaan Hirse Ali und Salman Rushdie gegen den Islamismus als „neue weltweite totalitäre Bedrohung“ richten – mit ausdrücklichem Bezug auf Ereignisse nach der Veröffentlichung der Mohammed-Karikaturen in europäischen Zeitungen. Am 3. November 2011 erschien eine Ausgabe unter dem Titel „Charia Hebdo“ in Anspielung auf die Scharia-Gesetze des Islams, bereits am 2. November 2011 kam es zu einem Brandanschlag auf die Redaktion. 2015 wurde die Redaktion Ziel eines islamischen Terroranschlags, bei dem zwölf Menschen erschossen wurden. Mitten in Paris, mitten in Europa.

Bei Betrachtung der Gesamtsituation scheint weniger Muslimfeindlichkeit das Problem zu sein als die Feindschaft nicht weniger Muslime gegen den westlichen Lebensstil und die „Ungläubigen“. Wer das kritisiert, ist keine Gefahr, sondern gefährdet.

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