„Islamfeindlichkeit“ – Warum Islamkritik legitim ist

Viele Gebote im Koran kollidieren mit dem Grundgesetz. 
© NOLY FALAHAFP / AFPAFP

Zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit gehört auch die Freiheit, keinen Glauben zu haben und Religion zu kritisieren. Doch in unserer vormals religionstoleranten und religionsgetrennten freiheitlich-westlichen Bundesrepublik Deutschland wird von der grün-linken Politik und ihren Medien jede Form der Islamkritik zu einer strafbewehrten „Muslimfeindlichkeit“ umgedeutet und sogar rechtlich sanktioniert. Zudem werden Islamkritiker – abstruser geht es wirklich nicht - zu Verfassungsfeinden erklärt. Für andere Religionen gilt dieser Sonderschutz von Grün und Links allerdings nicht. So ist die Verhöhnung des Christentums, beispielsweise bei der Eröffnungsfeier der Olympischen Spiele in Paris im vergangenen Jahr, allgemein von woker Seite begrüßt und akzeptiert. Ein verbreiteter Konsens herrscht zudem bezüglich der hier lebenden Juden vor allem auch bei Grün und Links. Auf bundesdeutschen Straßen und Plätzen, in Universitäten und kulturellen Einrichtungen landauf, landab dürfen sie nachgerade offen gehasst werden. Für den eklatanten Antisemitismus wurde sogar mit dem Wort „Antizionismus“ ein falscher rechtfertigender Begriff geschaffen, der ganz bewusst von der Israelfeindschaft ablenken soll, hinter der in Wirklichkeit Juden-Hass und purer Antisemitismus stehen. (JR)

Von Birgit Gärtner

Laut Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ist „der Grundrechtskatalog […] ein unaufgebbares, zur Struktur des Grundgesetzes gehörendes Essential der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und bildet den eigentlichen Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Zu diesen Grundrechten gehören u.a. die Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Das bedeutet, allen Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland steht es frei, einen Glauben zu praktizieren oder einer Ideologie anzuhängen. Das bedeutet aber auch, allen Bürgerinnen und Bürgern steht es frei, keinen Glauben zu praktizieren, Religionen, bzw. Weltanschauungen zu kritisieren oder gar abzulehnen.

Insbesondere hinsichtlich einer Religion, nämlich des Islams, scheinen diese Prinzipien in Vergessenheit zu geraten, bzw. ins Gegenteil verkehrt zu werden. So wird Islamkritik oder – Allahseibeiuns – gar die Ablehnung des Islams zu „Muslimfeindlichkeit“ umgedeutet und Religionskritiker werden zu Verfassungsfeinden erklärt, denen in Verfassungsschutzberichten oder Gerichtsurteilen attestiert wird, nicht eine bestimmte Weltanschauung abzulehnen, sondern eine Gefahr für deren Anhängerschaft darzustellen.

Es steht aber nirgendwo geschrieben, dass die Jünger Mohammeds vor Kritik zu bewahren seien. Laut Artikel 3 des Grundgesetzes darf niemand „wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“. Das schützt Gläubige vor politischer Verfolgung und Diskriminierung, nicht aber davor, mit Kritik an der Religion, der sie anhängen, konfrontiert zu werden; selbstverständlich mit friedlichen Mitteln.

Darüber herrscht ein gesellschaftlicher Konsens beispielsweise hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Folter an Kindern und Jugendlichen innerhalb der katholischen, aber auch protestantischen Kirche. Da wird – völlig berechtigt – mit Kritik nicht gespart. Auch Verhöhnung des Christentums, beispielsweise bei der Eröffnungsfeier der Olympischen Spiele in Paris im vergangenen Jahr, ist allgemein gesellschaftlich akzeptiert.

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