Was wirklich hinter dem Spruch „from the river to the sea“ steckt

Der Solgan „from the river to the sea“ will die Juden aus Israel vertreiben.© ALLISON BAILEY NurPhoto NurPhoto via AFP
Zum ersten Mal hörte man den Slogan „from the river to the sea“ in den frühen 1960er-Jahren von der hinter dem falschen und verlogenen Etikett einer sogenannten „Palästinensischen Befreiungsorganisation“ (PLO) versteckten Terror-Organisation. Bei ihrer Gründung im Jahr 1964 forderte die PLO die Errichtung eines einzigen Staates „Palästina“, der sich vom Jordan bis zum Mittelmeer erstrecken sollte. Seither wird die Parole von verschiedenen islamischen und grün-linken Gruppen verwendet, um Israel das Existenzrecht abzusprechen und die Vernichtung der Juden zu propagieren. Es ist das verbale Erkennungszeichen derjenigen, die Israel und damit die Juden von der Weltkarte tilgen möchten. (JR)
Keine Anti-Israel-Demo kommt ohne die Parole „From the River to the Sea“ aus. Gerichte verschiedener Art, von Deutschland bis zu den Niederlanden und bis in die USA, beschäftigten sich in der Vergangenheit mit diesem Ausruf. Im Nachgang soll juristisch betrachtet werden, inwiefern die Begrifflichkeit strafbar ist. Doch zunächst ist es wichtig zu wissen, woher „From the River to the Sea“ überhaupt stammt. Zum ersten Mal hörte man den Begriff in den frühen 1960er-Jahren von der „Palästinensischen Befreiungsorganisation“ (PLO). Bei ihrer Gründung im Jahr 1964 forderte die PLO die Errichtung eines einzigen Staates „Palästina“, der sich vom Jordan bis zum Mittelmeer erstrecken sollte – eben „From the River to the Sea“.
Seither wird die Parole von verschiedenen Gruppen verwendet, um Israel zu diskreditieren. Ob es linke Gruppen sind, die den Ausdruck bei Demonstrationen skandieren, oder muslimische Demonstranten, die auf aggressive Art und Weise jüdisches Leben auf deutschen Straßen unmöglich machen – egal. „From the River to the Sea“ ist der kleinste gemeinsame Nenner der Judenfeinde. Es ist das verbale Erkennungszeichen derjenigen, die Israel und damit die Juden aus den Geschichtsbüchern tilgen möchten.
Es geht um die Auslöschung der Juden
So auch die Hamas, die sich mit Verve auf den judenfeindlichen Slogan beruft. „Die Hamas lehnt jede Alternative zur vollständigen und uneingeschränkten Befreiung Palästinas, vom Fluss bis zum Meer, ab“, heißt es in der Verfassung der Organisation von 2017. Der Spruch hat vor allem wegen seines geografischen Aspekts außerordentliche judenfeindliche Sprengkraft: Denn die Fläche vom genannten Jordanfluss im Osten bis zum Mittelmeer im Westen umfasst das gesamte israelische Territorium. Dabei ist klar, was mit den Juden auf diesem Gebiet geschehen würde. Vertreibung ins Meer und Verfolgung bis in die verwinkeltesten Häuser wäre die Folge. „From the River to the Sea“ klingt nicht nur nach einer Drohung, es ist eine echte Drohung für das jüdische Leben.
Pro-„palästinensische“ Unterstützer sehen den Spruch eher als Parole zur Freiheit vor der vermeintlichen Besatzung Israels. Eigentlich aber ist die Parole Ausdruck der Freiheit Israels vor den Juden. Denn das ist der genuine Wunsch derjenigen, die „From the River to the Sea“ brüllen: Sie wollen ein judenfreies Israel. Deswegen wundert es auch wenig, dass der frühere iranische Präsident Ahmadinedschad bei einer Konferenz, die sich „A World Without Zionism“ nannte, nicht nur die Auslöschung Israels forderte, sondern auch noch den Juden ein Bundesland in Deutschland empfahl, wo sie sich ansiedeln könnten – woraus Henryk Broder wiederum „Gebt den Juden Schleswig-Holstein“ machte. Ob die neuen Bewohner jedoch mit dem als schwierig geltenden Klima zufrieden wären, sei dahingestellt.
Auch das American Jewish Committee (AJC) ist sich sicher, dass die Parole „Auslöschung des Staates Israel und seines Volkes“ fordere. Es sei nichts Antisemitisches daran, für einen eigenen Staat der „Palästinenser“ einzutreten, so das AJC: „Allerdings ist es antisemitisch, die Beseitigung des jüdischen Staates zu fordern, die Hamas oder andere Organisationen zu loben, die die Zerstörung Israels fordern, oder zu behaupten, dass die Juden allein kein Recht auf Selbstbestimmung haben.“
Rechtslage vor dem 7. Oktober 2023
Für die rechtliche Betrachtung ist es elementar, zwischen der Hamas selbst und der Parole zu unterscheiden. Die Hamas und ihre Unterstützungsorganisationen wurden bereits 2004 vom Bundesverwaltungsgericht als terroristische Vereinigung eingestuft und stehen folgerichtig auf der Terrorliste der Europäischen Union. Bereits die Mitgliedschaft ist damit spätestens seitdem strafbar gemäß § 129a StGB, nämlich wegen „Bildung einer terroristischen Vereinigung“. Der Strafrahmen ist durchaus signifikant: Für die Unterstützung einer solchen Terrororganisation ist ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren vorgesehen, für die Mitgliedschaft eine Mindeststrafe von einem Jahr bis zehn Jahren und für sogenannte „Rädelsführer und Hintermänner“ sogar mindestens drei Jahre bis zu zehn Jahren. Es handelt sich also keineswegs um ein Bagatelldelikt.
So eindeutig die Einordnung für den gesunden Menschenverstand ist, desto uneinig ist sich die Jurisprudenz selbst. Frei nach dem Motto „Treffen sich drei Juristen, haben sie vier Meinungen“ wurde die Parole und ihre Zuordnung zur Hamas vor dem Hamas-Massaker am 7. Oktober 2023 uneinheitlich beurteilt.
Exemplarisch lässt sich ein Fall anführen, der sich im Mai 2023, also vor dem Massaker, abspielte. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte gegen einen Beschuldigten vor dem dortigen Amtsgericht wegen der öffentlichen Verwendung der unsäglichen Parole auf einem Plakat während einer pro-„palästinensischen“ Demonstration einen Strafbefehl beantragt. Tatvorwurf war §§ 86, 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen terroristischer Organisationen). Der Strafrahmen hält sich mit einer Geldstrafe und einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren im Gegensatz zur „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ noch in Grenzen.
Das Amtsgericht Mannheim überraschte, indem es den Erlass des Strafbefehls ablehnte. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Landgericht die Entscheidung der Vorinstanz und zog eine Begründung heran, die man guten Gewissens als abenteuerlich bezeichnen kann: Nach einer seitenlangen Auseinandersetzung mit Herkunft und Bedeutung der Parole kam man zu dem Schluss, dass eine straflose Interpretation der Parole nicht ausgeschlossen werden könne, weswegen nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ eine Strafbarkeit allein der Verwendung der Parole nicht angenommen werden könne. Hintergrund war, dass die meisten Gerichte die Parole nicht per se für strafbar hielten, sondern nur dann, wenn sich aus den weiteren Umständen ein Bezug zur Hamas herstellen ließe.
Die Entscheidung sorgte bei vielen Juristen für Stirnrunzeln, denn bei der „Verwendung von Kennzeichen terroristischer Organisationen“ kommt es auf die Interpretation eigentlich gar nicht an, sondern nur auf zweierlei: Handelt es sich um ein Symbol und kann es der terroristischen Organisation eindeutig zugeordnet werden? Die Entscheidung des Landgerichts war allerdings unanfechtbar, weil es um einen Strafbefehl ging. Denn wenn ein Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls verweigert, dann ist der Rechtsweg beendet, nachdem das Landgericht über die Beschwerde entschieden hat. Ob diese Entscheidung eine weitere Instanz überstanden hätte, darf bezweifelt werden. Lautstark begrüßt wurde die Entscheidung in pro-„palästinensischen“ Kreisen natürlich dennoch und wurde dort als strafrechtlicher Freibrief ausgeschlachtet. Deutlich zu früh gefreut, wie sich im Nachgang noch zeigen wird.
2. Rechtslage nach dem 7. Oktober 2023
Der präzedenzlose Terror der Hamas am 7. Oktober 2023 brachte auch in die rechtliche Betrachtung Bewegung. Seitdem ist die Bewertung der Parole Gegenstand eines für die Verlässlichkeit der Rechtsordnung unerfreulichen Meinungsstreits, der sich durch unterschiedlichste Rechtsgebiete zieht. Strafrechtliche Bedeutung hat sie nämlich nicht nur im Strafrecht, wo wir immer noch auf eine klare Einordnung durch den Bundesgerichtshof warten müssen. Das Bundesinnenministerium (BMI) mag diese Rechtsunsicherheit durchaus motiviert haben, als es in Reaktion auf den 7. Oktober 2023 am 2. November 2023 eine Verbotsverfügung gegen die Hamas und ihre Unterstützungsorganisationen erließ und auch die Verwendung der Parole als zur Hamas zugehörigem Kennzeichen verbot. Eine Reaktion von weniger als einem Monat ist, nebenbei bemerkt, für einen behäbigen Dampfer wie das Bundesinnenministerium ein beachtlich schnelles Manöver.
Seitdem kann man beobachten, dass Staatsanwaltschaften wieder Anläufe unternehmen, die Verwendung der Parole vor Gericht zu bringen. So haben die Generalstaatsanwaltschaften von München, Dresden, Jena und Saarbrücken bereits angekündigt, die Verwendung der Hamas-Parole konsequent anzuklagen. Das Thema ist strafrechtlich immer noch umstritten, denn auch nach der Verbotsverfügung haben mehrere Strafgerichte deutlich gemacht, dass sie an die eindeutige Zuordnung der Parole zur Hamas durch das BMI nicht gebunden sind, sondern dieses Tatbestandsmerkmal selbst beurteilen wollen. Bis zu einem Machtwort des Bundesgerichtshofs wird es noch dauern.
Absurdes Theater im Versammlungsrecht
Relevant, aber ebenso umstritten ist das Thema im Versammlungsrecht, denn Versammlungsbehörden versehen die seit dem erneuten Beginn des Gazakriegs im Tagesrhythmus stattfindenden pro-„palästinensischen“ Demonstrationen regelmäßig mit der Auflage, die vom BMI verbotene Parole weder in Wort noch in Schrift zu verwenden. Dies ist dann immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen vor den Verwaltungsgerichten.
Auch hier ist die Lage in einer schwer nachvollziehbaren Weise uneinheitlich. Während sowohl der hessische als auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof die Parole unter Bezugnahme auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit nur dann für versammlungsrechtlich verbietbar halten, wenn ein Bezug zur Hamas hergestellt wird, urteilte das OVG Bremen im April 2024, dass die Parole unter Bezug auf die Verbotsverfügung des BMI auf Demonstrationen verboten werden darf. Das führt zu der absurden Situation, dass wir in manchen Bundesländern auf Demonstrationen eine Parole, die das Bundesinnenministerium verboten hat, auf Plakaten und in den alltäglichen Hetzreden gegen Israel hören und sehen, in anderen jedoch nicht. Staatsräson sieht anders aus.
In der Praxis des Versammlungsrechts spielt all das ohnehin keine Rolle. Denn in den meisten Bundesländern, in denen regelmäßig Demonstrationen gegen das Existenzrecht Israels unter dem Deckmantel von humanitärem Friedensaktivismus stattfinden, wird zwar zur Demonstrationsauflage gemacht, die Kennzeichen der Hamas und ihre Parole nicht zu verwenden, ein Verstoß führt aber in der Regel nicht zur Auflösung und Sanktionierung, weil man die Situation nicht eskalieren lassen möchte. So wird eben – Auflage hin oder her – einfach hingenommen, dass die Benutzer der Parole Juden am liebsten aus ihrem Land jagen würden. Denn darum geht es bei „from the river to the sea“.
Arbeitsrechtliche Betrachtung
Für einiges Aufsehen hatte der Fall des Bundesligaprofis Anwar El Ghazi gesorgt, der es für eine gute Idee hielt, die Hamas-Parole – und zwar nach dem 7. Oktober – in die Timeline seines Instagram-Profils zu posten. Diesen Post löschte er zwar wieder, stellte aber wenig später klar, dass er sich damit von der Aussage keineswegs distanziere. Sein Arbeitgeber, der FSV Mainz 05, kündigte ihm daraufhin fristlos, El Ghazi klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht Mainz.
Das Arbeitsgericht bewertete nur den zweiten Post, mit dem El Ghazi sich ausdrücklich nicht distanziert hatte, und erklärte die Kündigung für nichtig. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Post sei „von der Meinungsfreiheit gedeckt“. Auch hier ist noch Bewegung im Spiel, denn die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, und Mainz 05 hat bereits Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Mit einer Entscheidung wird noch vor dem Jahreswechsel gerechnet, danach wartet das Bundesarbeitsgericht auf die Akte. El Ghazi wiederum hat seinerseits seinen Vertrag fristlos gekündigt, um zukünftig beim walisischen Zweitligisten Cardiff City FC zu spielen, wo man mit seinen Ansichten scheinbar keinerlei Probleme hat. Von Mainz 05 hat er nach der ersten Instanz einen Abschlag auf sein Gehalt in Höhe von 500.000 Euro erhalten. Das Geld soll er nach Gaza spenden wollen, wohin auch sonst?
Wie sehen das andere Länder?
Wer meint, die Position der deutschen Behörden und des überwiegenden Teils der deutschen Gerichte, die „from the river to the sea“ als judenfeindlichen Aufruf zur Vernichtung des Staates und des Volkes Israel interpretieren, sei eine Konsequenz der Shoah und damit deutsche Geschichte, unterlässt oder vermeidet es sogar, sich über den deutschen Tellerrand hinaus zu informieren.
Der Antisemit Anwar El Ghazi wird beispielsweise bei seinem nächsten Fußballverein in Cardiff recht schnell merken, dass der englische Fußballverband seinen Spielern mit Beschluss vom 1. November 2023 verbindlich verboten hat, die Parole zu verwenden. Um weitere Länder zu nennen, in denen man die eigentliche Aussage der Hassparole genauso auslegt wie in Deutschland, muss man nicht lange suchen: In Österreich ist die Parole strafbar als „Aufforderung und Gutheißung terroristischer Straftaten“ gemäß § 282a ÖStGB. Das niederländische Unterhaus entschied im Oktober 2023, dass die Parole eindeutig ein „Aufruf zur Gewalt“ sei.
Das US-Repräsentantenhaus, wo man die Freiheit des Wortes unter der oft als „Meinungsfreiheit“ falsch übersetzten Überschrift „freedom of speech“ wesentlich weiter auslegt als in Europa, kam in einer Resolution von April 2024 zu dem Schluss, dass die Parole dem jüdischen Volk sein Selbstbestimmungsrecht abspreche und seine Vertreibung aus seiner angestammten Heimat fordere. Es handele sich um einen Schlachtruf, der Gewalt nicht nur gegen den Staat Israel, sondern gegen die Juden in der Diaspora propagiere und daher eindeutig judenfeindlich sei. Es hat schon eine gewisse Ironie, dass deutsche Gerichte, die sich kraft des Grundgesetzes auf die Würde des Menschen berufen, sich nicht einig sind, was die Parole angeht, während gerade die USA Tatsachen schaffen. Ein Land, in dem das freie Wort im Zentrum der Verfassung steht, setzt hier klare Grenzen. Dieses Engagement wünschte man sich auch von deutschen Gerichten.
Expliziter kann man die Vernichtung Israels kaum formulieren
Doch womöglich bleibt lediglich der Wunsch der Vater des Gedankens. Während die Hamas am 7. Oktober das schwerste Massaker an Juden seit der Shoah vollbracht hat, finden täglich Anti-Israel-Demonstrationen statt, bei denen „from the river to the sea“ geschrien wird. Widerstand oder Gegendemonstranten? Fehlanzeige. Die Linke hat sich längst willfährig auf die Seite der Judenhasser gestellt. „Ich wollte doch zur Antifa-Demo gegen Judenhass, aber es gab keine in Berlin – gute Nacht“, rappt die Antilopengang in ihrem bewegenden Lied „Oktober in Europa“. Die Zeilen beschreiben die bittere Realität in einem Land, das so sehr im selbstaufgezwungenen „Nie wieder“ eingesperrt ist, dass sie vergessen haben, worum es wirklich geht: Wenn man aus der Geschichte überhaupt etwas lernen sollte, dann ist es, dass sich die dunkle Geschichte nie mehr wiederholen darf.
Und hierzu gehören auch Schlachtrufe wie „from the river to the sea“. Dass ein Volk, das ansonsten an jeder Straßenecke Rassismus zu sehen glaubt, dies nicht einzusehen weiß, ist traurig. Noch trauriger sind aber die unbelehrbaren linken Demonstranten, die rein gar nichts verstanden haben und statt gegen die Judenmörder mit den Sympathisanten selbiger mitmarschieren. Und zum Holocaustgedenktag werden dann wieder fleißig Stolpersteine poliert, während die Hamas am 7. Oktober 1139 neue Stolpersteine produziert hat. Doch das scheint nicht zu zählen. Lieber geht man lautstark durch die Straßen und schreit „from the river to the sea“ und beweist damit, dass man rein gar nichts gelernt hat.
Keine Anti-Israel-Demo, die sich als pro-„Palästinenser“-Demo, also pro-Hamas-Demo, bezeichnet, kommt ohne „from the river to the sea“ aus. Neben der rechtlichen Bewertung darf man eines nicht außer Acht lassen: Der Spruch verletzt, er spricht Menschen die Existenzberechtigung ab. Das ist die Würde, die eigentlich unantastbar gelten sollte, die hier angegriffen wird. Doch in einem Land, in dem diese Würde nur dann zum Vorschein kommt, wenn sie in das politisch genehme, also woke, Erzählmuster passt, stimmen die Koordinaten des gesunden Menschenverstands schon lange nicht mehr. Man fragt sich unweigerlich, was noch passieren soll, bis Deutschland aufwacht. Ein Land, das stets die hohle Phrase der „Staatsräson“, wenn es um Israel geht, hochhält, jedoch nur, um rhetorisch zu glänzen. Wird es konkret, verschwindet die Staatsräson schnell. „From the river to the sea“ ist konkret; expliziter kann man die Auslöschung der Juden in Israel kaum formulieren.
Sehr geehrte Leser!
Die alte Website unserer Zeitung mit allen alten Abos finden Sie hier:
alte Website der Zeitung.
Und hier können Sie:
unsere Zeitung abonnieren,
die aktuelle oder alte Ausgaben bestellen
sowie eine Probeausgabe bekommen

in der Druck- oder Onlineform

Werbung
Menschen und Wissen