Straßenverkehr und Vollverschleierung

In vielen Ländern längst verboten: Die Vollverschleierung in der Öffentlichkeit.© FAYEZ NURELDINE AFP

In einer Klage gegen das Land Berlin geht es um den Niqab am Steuer. Eine Muslimin will sich das Recht erstreiten, mit einer Vollverschleierung Auto fahren zu dürfen. In Frankreich ist der Gesichtsschleier schon seit 2010 im gesamten öffentlichen Raum verboten. Gleiches gilt in Belgien, Dänemark, Bulgarien und seit 2017 in Österreich, daneben sogar in Tadschikistan und Usbekistan, Sri Lanka (seit den Bombenanschlägen von Ostern 2019) und in der Schweiz (seit 2021), in Kamerun, der Republik Kongo und auch im Tschad, wo Terroristen von Boko Haram mehrere Selbstmordanschläge im Niqab begingen. Nur Deutschland, das Hauptland des grün-linken Wokeismus tut sich schwer damit, anzuerkennen, dass der Nikab keinesfalls ein Zeichen feministischer Selbstbefreiung ist. Es ist daher höchste Zeit, dass auch Deutschland die Vollverschleierung in der Öffentlichkeit verbietet. (JR)

Von Matthias Nikolaidis

Der Kulturkampf um den Niqab scheint in vollem Gange. Von Dänemark bis Sri Lanka ist er schlicht verboten, aus Gründen des Zusammenlebens und der öffentlichen Sicherheit. Hierzulande will man nur im Straßenverkehr nichts davon wissen – weil sonst kommunale Einnahmen wegbrechen könnten.

Am 15. Januar hätte es eigentlich zur mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Berlin kommen sollen. Doch der Termin, an dem auch ein Urteil erwartet wurde, wurde kurzfristig auf den 27. Januar verlegt. Nun heißt es also noch zwei Wochen abwarten, bis Deutschland Gewissheit hat, ob es einen gerichtlich abgesicherten Weg gibt, die lästigen Polizeiblitzer ein für alle Mal auszutricksen. (Bis zum Redaktionsschluss der Jüdischen Rundschau hatte es noch kein Urteil gegeben)

In einer Klage gegen das Land Berlin geht es um den Niqab am Steuer. Eine Muslimin will sich das Recht erstreiten, mit Niqab Auto fahren zu dürfen. Bisher mauert die zuständige Straßenverkehrsbehörde, beruft sich auf das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aus dem Sommer 2024 war knapp ausgegangen, hatte aber ergeben, dass „Autofahrer bei automatisierten Verkehrskontrollen erkennbar sein“ müssen.

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