Wochenabschnitt Schoftim: Die Unabhängigkeit der Richter
Wie Montesquieu im 18. Jahrhundert feststellte, ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Volk die Richter ernennt, damit es Vertrauen in die Rechtsprechung hat. Die einzige Quelle vor Montesquieu, die zu diesem Schluss kam, war die Tora. Dies ist in unserem Wochenabschnitt Schoftim (Deut. 16:18-21:9) zu finden. Die Ernennung der Richter, wie sie in 16:18 beschrieben wird, weist auf die Unabhängigkeit der Justiz und ihre Besetzung durch das Volk hin. (JR)
Der französische Philosoph und Staatstheoretiker Charles Montesquieu hat mit seiner Lehre von der Gewaltenteilung die Entwicklung des bürgerlich-liberalen Verfassungsstaates maßgeblich beeinflusst. Die Staatsgewalten Judikative, Exekutive und Legislative sollen getrennt sein, um sich gegenseitig kontrollieren zu können, andererseits aber ineinander greifen, um die Funktionsfähigkeit des Staates zu gewährleisten.
Dabei hielt er die Trennung der richterlichen Gewalt für unerlässlich, da Regierung und Gesetz über die Justiz am unmittelbarsten auf den Bürger einwirken. Er stellte drei Thesen zur Vollstreckung des Rechts auf, die als Anregung für die Sicht des Judentums auf die Judikative dienen können: Erstens muss die Rechtsprechung auf der Anwendung geschriebener Gesetze beruhen und nicht auf der willkürlichen Entscheidung des Richters. Zweitens gilt ein Regime nur dann als gemäßigt und nicht als despotisch, wenn die Justiz von den anderen Zweigen der Staatsgewalt völlig unabhängig ist. Drittens sollte die Justiz aus der Mitte des Volkes kommen, ohne Rücksicht auf Rang oder soziale Stellung.
Diese drei Prinzipien sind in unserem Wochenabschnitt Schoftim (Deut. 16:18-21:9) zu finden. Die von den Richtern ausgeübte Rechtsprechung muss sich auf das Gesetz der Tora stützen (17:8-13). Die Ernennung der Richter, wie sie in 16:18 beschrieben wird, weist auf die Unabhängigkeit der Justiz und ihre Besetzung durch das Volk hin. Aufsicht über die Rechtsprechung war im gesamten Alten Orient ein wesentliches Merkmal des Königtums. In der Tora gibt es jedoch keinen Hinweis darauf, dass der König die Rechtsprechung verwaltet oder die Richter in ihre Ämter beruft. Stattdessen heißt es: „Du sollst Richter und Beamte für deine Stämme einsetzen in allen Siedlungen, die der Herr, dein Gott, dir gibt“ (16:18). Es scheint, dass jeder zum Richter ernannt werden konnte, unabhängig von seinem Rang oder seiner sozialen Stellung. Noch interessanter ist, dass es keinen genauen Mechanismus für die Ernennung von Richtern gibt. Das heißt, die Tora sagt nichts über die repräsentativen Organe, die diese Entscheidung treffen sollten, über die Anzahl der zu ernennenden Richter oder über die Hierarchie der verschiedenen Ebenen der Justiz.
Das Volk ernennt die Richter
Eine Besonderheit der Wortwahl in 16:18-19 macht dies deutlich. In Vers 18 wird „Du“ aufgefordert, Richter und Beamte zu ernennen. „Du“ bezieht sich hier, wie im gesamten Buch Deuteronomium auf das Kollektiv Israel. Auch wenn die Richter von einem repräsentativen Gremium gewählt wären, deutet allein die Tatsache, dass das Gremium repräsentativ ist, darauf hin, dass das gesamte Volk an der Auswahl beteiligt ist. In Vers 19 wird jedoch dreimal die Singularform „Du“ in der folgenden Aussage verwendet: „Du sollst nicht ungerecht urteilen; du sollst nicht parteiisch sein; du sollst kein Bestechungsgeld annehmen“. Der Vers scheint sich an jeden Richter selbst zu richten. Schließlich ist es allein der Richter, der die Macht hat, und es sind allein die Richter, die korrupt werden können. Da jeder Israelit Richter werden könnte, werden alle durch das „Du“ vorgewarnt.
Man hätte sich eine ganze Reihe von Gremien vorstellen können, die mit der Ernennung von Richtern betraut werden könnten: den König, die Propheten, die Priester oder andere Richter aber die Tora besteht darauf: „Richter und Beamte sollst ernennen“ (16:18). Die Ernennung von Richtern dient einzig und allein dazu, Recht zu sprechen, und nicht dazu, das Prestige einer oberen Schicht zu wahren. Wie Montesquieu im 18. Jahrhundert feststellte, ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Volk die Richter ernennt, damit es Vertrauen in die Rechtsprechung hat. Die einzige Quelle vor Montesquieu, die zu diesem Schluss kam, war die Tora.
Im Folgenden möchte ich einen Abriss der Gesetze geben, die Richter und Gerichte betreffen. Sie sind dem Gesetzbuch „Mischne Tora“ des jüdischen Gelehrten Moses Maimonides (1138 Cordoba - 1204 Kairo) entnommen, in der Übersetzung von Leon Mandelstamm (1819-1889). Ich habe die Übersetzung mit dem Urtext verglichen und sprachlich modernisiert. Wer über diese Kurzfassung hinaus die vollständigen 26 Kapitel über Gericht und Richter lesen möchte, kann dies einige Wochen nach Erscheinen dieses Artikels tun auf talmud.de oder sefaria.org
Ein Gebot der Tora
Es ist ein Gebot der Tora, in jeder Stadt und in jedem Bezirk Richter und Aufseher einzusetzen; denn es steht geschrieben (Deut. 16:18). „Du sollst Richter und Aufseher in deinen Toren einsetzen.“ Unter Richtern sind die zu diesem Zweck eingesetzten Beamten zu verstehen, vor denen sich die streitenden Parteien zu verantworten haben. Unter Aufsehern versteht man die den Richtern beigeordneten Beamten, die mit Stock und Riemen vor ihnen hergehen, wenn diese die Straßen, Märkte und Buden besuchen, um Preise und Maße zu überwachen und Missbräuche zu beseitigen. Die Tätigkeit der Aufseher wird durch das Urteil der Richter bestimmt, so dass sie, wenn sie bei jemandem etwas Unrechtes bemerken, ihn vor Gericht bringen müssen, wo er je nach seinem Vergehen gerichtet wird. Diese Verpflichtung, in jeder Stadt und in jedem Bezirk Richter einzusetzen, bezieht sich nur auf das Land Israel. Im Ausland ist man nicht verpflichtet, dieser Verpflichtung in jedem Bezirk nachzukommen, denn es heißt: „Richter und Aufseher sollst du dir einsetzen in allen deinen Toren, die der Herr, dein Gott, dir nach deinen Stämmen gibt“ (Deut. 16:18).
Wie viele ständige Gerichtshöfe sollten in Israel eingesetzt werden und wie viele Mitglieder sollten sie haben? Vor allen Dingen sollte das große Gericht im Tempel eingesetzt werden, das große Sanhedrin genannt wurde und einundsiebzig Mitglieder hatte. Außerdem sind noch zwei Gerichte von je dreiundzwanzig Mitgliedern einzusetzen, eines an der Pforte des Tempelhofs, das andere an der Pforte des Tempelbergs. Ebenso sollen in jeder Stadt Israels, in der mehr als hundertundzwanzig Einwohner sind, kleine Gerichte eingesetzt werden, die ihren Sitz am Tor (Marktplatz) der Stadt haben. Die Zahl der Richter soll dreiundzwanzig sein. In einer Stadt mit weniger als hundertundzwanzig Einwohnern sollen drei Richter ernannt werden; denn ein Gericht soll nicht weniger als drei Mitglieder haben, damit sowohl eine Stimmenmehrheit als auch eine Stimmenminderheit im Fall einer Meinungsverschiedenheit über einen strittigen Punkt des Gesetzes vorhanden ist. An jedem Orte, wo ein Sanhedrin besteht, müssen auch zwei Schriftführer vorhanden sein, die stehend zur Rechten und zur Linken des Sanhedrins ihren Platz einnehmen. Sie haben über alles, was im Gericht verhandelt wird, ein Protokoll zu führen, und zwar der eine über das, was für, der andere über das, was gegen den Angeklagten gesprochen worden ist.
Voraussetzungen für den Sanhedrin
Zu Mitgliedern des großen wie des kleinen Sanhedrins dürfen nur Gelehrte und Männer von hoher Vernunft gewählt werden, die sowohl durch das Studium der Tora als auch durch großen Scharfsinn ausgezeichnet sind, und die auch in den weltlichen Wissenschaften bewandert sind, wie in der Medizin, der Arithmetik, der Astronomie. Zum Mitglied des Sanhedrins soll weder ein zu Alter noch ein Kastrierter ernannt werden, denn beide sind kaltblütig. Ebenso wenig ein Kinderloser, damit jedes Mitglied Mitgefühl kenne. So wie die Mitglieder des Gerichtshofes moralisch untadelig sein müssen, so gilt dies nicht weniger in Bezug auf körperliche Gebrechen. Außerdem ist besonders darauf zu achten, dass alle Mitglieder des Gerichts sich auszeichnen durch graues Haupt, hohen Wuchs, schöne Gestalt, tiefen Verstand und Kenntnis der meisten lebenden Sprachen, damit der Sanhedrin nicht gezwungen sei, sich eines Dolmetschers zu bedienen.
Die Mitglieder eines dreiköpfigen Gerichtshofes müssen, wenn auch nicht dieselben Anforderungen wie an die Mitglieder des Sanhedrins gestellt werden, den folgenden sieben Erfordernissen genügen, nämlich: Gelehrsamkeit (Weisheit), Demut, Gottesfurcht, Geldverachtung, Wahrheitsliebe, Volksliebe und einen guten Ruf. Jedes gesetzmäßige israelitische Gericht steht unter der Aufsicht Gottes. Darum sollen auch die Richter in Gottesfurcht, Andacht, Demut und Besonnenheit sitzen. Leichtsinn, Scherz und leeres Geschwätz, sind dagegen verboten. Im Gespräch sollen sie die Tora und die Weisheit zum Gegenstand haben. Man soll nicht vor einen Richter treten, der Geld gezahlt hat, um sein Amt zu erlangen. Unsere Weisen haben sogar geboten, einen solchen zu verachten und zu verschmähen. Sie sagten auch: Das Richtergewand, in das er sich hüllt, möge deinem Auge wie die Decke eines Esels erscheinen.
Stadtgericht und das große Gericht
Es soll keine Gerichtsverhandlung bei Nacht begonnen werden, ebenso darf man bei Nacht weder Zeugen vernehmen noch unterschriebene Urkunden beglaubigen. In Geldsachen ist es zulässig, das Urteil bei Nacht zu fällen, wenn die Untersuchung darüber am Tage begonnen hat. Die Einsetzung eines israelitischen Königs darf nicht anders erfolgen als durch den Ausspruch eines Gerichts von einundsiebzig Mitgliedern. Ebenso darf man den kleinen Sanhedrin für jeden Stamm und jede Stadt nicht anders einsetzen als durch den Ausspruch des Gerichts der Einundsiebzig. Die Todesstrafe darf nicht von einem Gericht verhängt werden, das aus weniger als dreiundzwanzig Mitgliedern besteht, welches Gericht „Kleiner Sanhedrin“ genannt wird. Die Berechnung der Monate erfolgt durch drei, die Berechnung des Jahres aber wird von sieben Richtern vorgenommen. Schadensersatz, wie z. B. wegen Raubes, Verwundung, über das Doppelte, Vier- und Fünffache des Diebstahls, wegen Notzucht, Verführung usw., werden von drei Richtern bestimmt. Andere Geldprozesse aber, wie über Zugeständnisse und Darlehen, erfordern nur einen Richter.
Wenn zwei streitende Parteien in einer Stadt über das zu wählende Gericht uneinig sind, indem die eine das örtliche, die andere aber das große wählt, weil die Richter des Stadtgerichts sich irren und dadurch einen ungerechten Geldverlust verursachen könnten, so ist die eine Partei zu zwingen, den Prozess in der örtlichen Stadt selbst schlichten zu lassen. Verlangt sie nun aus Furcht vor möglichem Irrtum ein schriftlich abgefasstes und begründetes Urteil, so soll ihr ein solches ausgefertigt und zugestellt, und erst dann die durch das Urteil bestimmte Summe eingezogen werden. Findet sich aber in der Streitsache wirklich ein Grund, den Rat des großen Gerichtshofes zu Jerusalem einzuholen, so tuen die Richter selbst dies schriftlich durch einen Boten, und fällen dann das Urteil in der Stadt, auf Grund der schriftlich zugestellten Entscheidung des großen Gerichtshofes. Dies aber nur in gewöhnlichen Prozesssachen, wo beide Parteien klagen, oder Forderungen stellen, auch wenn der Gläubiger in der Stadt selbst klagen will, und nur der Schuldner das große Gericht verlangt hat. Hat aber der Gläubiger das große Gericht verlangt, so ist der Schuldner zu zwingen, durch dasselbe den Streit entscheiden zu lassen, weil es heißt: „Der Schuldner ist seines Gläubigers Knecht“ (Prov. 22:7). Desgleichen, wenn ein Geschädigter oder Beraubter, der als Kläger auftritt, das große Gericht verlangt, so soll das Stadtgericht den Beklagten zwingen, vor dem großen Gericht zu erscheinen usw.
Wann ist die absolute Stimmenmehrheit gefragt?
Wenn die eine streitende Partei einen gewissen Mann als Richter verlangt, die andere aber einen anderen, so sollen diese beiden als Richter gewählten Männer einen dritten Richter wählen und dann mit ihm gemeinsam die Streitsache entscheiden, denn nur so kann das Recht zum Vorschein kommen. Wenn jemand vom Gericht für schuldig erklärt worden ist, aber Zeugen oder Beweise zu seiner Rechtfertigung vorbringt, so wird das Urteil, wenn es eben gefällt worden ist, aufgehoben oder zurückgenommen. Wenn neue Beweise gebracht werden, wird das Urteil dann immer aufgehoben. Ja selbst wenn die Richter die Vorlegung aller Beweise binnen dreißig Tagen verlangt hätten, und diese Beweise erst später vorgebracht würden, so wird das Urteil dennoch aufgehoben, denn wie kann man dafür verantwortlich gemacht werden, dass die Beweise erst später gefunden wurden?
War das Gericht geteilter Meinung, so dass die einen die eine Partei für unschuldig, die andern aber für schuldig erklärten, so entscheidet die Stimmenmehrheit. Dies ist ein Gebot der Schrift, denn es heißt (Ex. 23:2): „Nach der Mehrheit zu richten“. Dies bezieht sich aber nur auf Geldstreitigkeiten, wie auch auf die übrigen Gesetze über das Verbotene und das Erlaubte, über das Unreine und das Reine und so weiter. In Fällen aber, wo es um das Leben geht, ob der Verbrecher hingerichtet werden soll oder nicht, hat die absolute Stimmenmehrheit nur dann Gültigkeit, wenn sie sich für den Freispruch ausspricht. Im entgegengesetzten Fall, bei Schuldspruch, muss die Mehrheit wenigstens zwei betragen. Denn es ist uns überliefert, dass die Schrift darauf hinweist mit den Worten: „Du sollst nicht nach den Vielen sein im Bösen“, als wollte sie sagen: Wenn die Mehrheit sich zum Bösen, d. h. zum Todesurteil, neigt, so ist ihrem Beispiel nicht zu folgen, bis die Zahl derer, die sich zu demselben neigen, bedeutend größer, d. h. mindestens zwei ist.
Beginnt das Sanhedrin in einem Kapitalverbrechen mit dem Schuldspruch gegen den Angeklagten und wird dieser einstimmig bestätigt, so ist der Angeklagte freizusprechen, bis sich Richter finden, die ihn verteidigen. Erst wenn diese von den Richtern, die den Verbrecher verurteilen, überstimmt werden, ist deren Urteil zu befolgen. Von den Weisen ist überliefert, dass sie bei Kapitalverbrechen bei der Einholung von Meinungen nicht mit dem Gelehrtesten beginnen, damit die anderen sich nicht auf seine Meinung verlassen und sich nicht für unwürdig halten, gegen seine Meinung aufzutreten. Vielmehr sage ein jeder seine Meinung nach seiner Überzeugung.
Objektives Urteil, ohne Mitleid
Das Gericht soll niemanden nach bloßen Vermutungen verurteilen, sondern nur nach den Aussagen von Zeugen, die klare Beweise vorlegen. Haben sie ihren Nächsten nachjagen sehen, und haben den Verfolger gewarnt, und sind doch von ihm abgewiesen worden, oder sind ihm in eine Ruine nachgeeilt, und haben bei ihrem Eintritt den Verfolgten tot gefunden, und noch in Todeszuckungen, das blutige Schwert aber in der Hand des Andern, so kann das Gericht, weil die Zeugen ihn den Hieb nicht haben führen sehen, den Angeklagten auf diese Anklage hin nicht hinrichten lassen. Auf einen solchen Fall, und dergleichen ähnlichen, bezieht sich der Vers: „Einen Unschuldigen und Schuldlosen sollst du nicht töten“ (Ex. 23:7). Ebenso wenig soll das Gericht einen zum Verbrechen Gezwungenen hinrichten lassen, obwohl das Verbrechen freiwillig begangen worden wäre und die Todesstrafe nach sich gezogen hätte.
Der Richter darf in Geldprozessen kein Mitleid mit einer Partei haben; er soll nämlich nicht denken: „Dieser Mann ist arm, sein Gegner ist reich, und da es sowohl meine Pflicht als die Pflicht des Reichen ist, den Armen zu ernähren, so will ich ihn in diesem Rechtsfall rechtfertigen, auf welche Weise er sich mit Ehre erhalten retten kann“; denn gerade davor warnt die Tora mit den Worten: „Du sollst den Armen nicht schonen“ (Ex. 23:3) und: „Du sollst das Angesicht des Armen nicht schonen“ (Lev. 19:15). Stehen zwei vor dir, von denen der eine ein Frommer und der andere ein Schurke ist, so denke nicht: Da dieser ein Schurke ist und wahrscheinlich lügt, der andere aber die Wahrheit sagt, so werde ich das Urteil zum Nachteil des Schurken fällen; denn es steht in der Schrift: „Du sollst das Recht eines Armen in seinem Streit nicht verdrehen“; denn ob er auch arm ist an guten Taten, so sollst du doch sein Recht nicht verdrehen.
Es ist ein Gebot der Schrift, dass der Richter gerecht richten soll, denn es heißt: „Mit Gerechtigkeit sollst du deinen Nächsten richten“ (Lev. 19:15). Was aber bedeutet „Gerechtigkeit im Gericht“? - Dass man den einen nicht lange reden lässt, während man dem anderen gebietet, sich kurz zu fassen; dass man dem einen nicht ein freundliches Gesicht zeigt und mit ihm freundliche Worte spricht, während man gegen den anderen unfreundlich ist und mit ihm hart umgeht. Erscheint von zwei streitenden Parteien die eine in kostbarer, die andere aber in unanständiger Kleidung, so kann der Richter der vornehmen Partei anordnen: entweder kleide diesen Mann so, wie du gekleidet bist, oder kleide dich so, wie er, bevor du deine Klage vorbringst, damit ihr in völliger Gleichheit vor Gericht erscheint.
„Du sollst kein Bestechungsgeld annehmen“ (Deut. 16:19), nicht nur, um das Recht zu unterdrücken, sondern auch, um den Gerechten gerecht und den Ungerechten schuldig zu sprechen; wer letzteres tut, verstößt gegen ein Verbot der Schrift. Der Richter muss sich allezeit betrachten, als schwebe ein Schwert über seinem Kopf oder als wäre ein Abgrund vor seinen Füßen, dass er erkenne, wenn er richtet, vor wem er richtet, und wer ihn dereinst richten wird, wenn er vom Wege der Wahrheit abgewichen ist. Jeder Richter aber, der das Recht nicht nach der Wahrheit spricht, ist schuld daran, dass Gott sich von Israel abwendet.
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Judentum und Religion